Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geschäftsordnung

Die nachstehend aufgeführten Maklergebühren gelten, sofern keine anderen Provisionen schriftlich vereinbart oder in unserem Angebot gefordert wurden. Maklergebühren sind vom Gesamtinhalt der vertraglichen, schriftlichen Vereinbarungen zu zahlen.

Es besteht keine Vermittlungspflicht des Maklers, es genügt der Nachweis einer Vertragsabschluß-Gelegenheit.

Nachstehende Gebühren sind Nettobeträge zzgl. MwSt. Die Gebühren sind in einer Summe vom notariellen Kaufpreis am Tag der Beurkundung zu leisten.

I. Für Käufer und Verkäufer je 3 % des Kaufpreises bei Nachweis von Haus- und Grundbesitz, fällig und zahlbar bei Kaufvertragsabschluß.

II. Bei Darlehensbeschaffung 3 % der Summe des Darlehens, zahlbar und fällig bei Zusage des Darlehens durch den Gläubiger.

III. Bei Vermietung oder Verpachtung sind 3 Monatsmieten oder 3% der vertraglichen Jahresmiete, vom Mieter, bzw. Pächter zahlbar und fällig bei Vertragsabschluss.

IV Für die Begründung eines An- oder Verkaufsrechts sind vom dem dadurch Begünstigten 1% des Kaufwertes als Provision für den Nachweis zu zahlen. Steht die Höhe des Kaufpreises nicht fest, so ist das 14-fache des Jahresmietbetrags als Kaufwert anzusehen. Bei der Begründung eines Vormiet-rechtes ist 1% des Mietzinses für die Dauer des Vertrages, mindestens jedoch für 5 Jahre, höchstens für 10 Jahre zu bezahlen.

V. Für den Nachweis eines Erbbaurechtsvertrages sind von den Erbbauberechtigten und – verpflichteten, je 3 % des Grundstückswertes zu zahlen. Für die Ermittlung des Grundstückswertes ist das 17-fache der jährlichen Pacht der jährlichen Erbpacht als Wert zugrunde zu legen.

VI. Für den Nachweis von Geschäftsexistenzen sind die unter 1. III genannten Gebühren für die Anmietung und 6 % der Kaufsumme für Inventar- und Warenübernahme sowie 6 % der Abstandssumme von dem Übernehmenden zu zahlen.

VII. Für den Nachweis eines Objektes in einem Zwangsversteigerungsverfahren sind bei Zuschlag vom Ersteher 3 % zu zahlen. Vom Eigentümer oder Auftraggeber sind 3 % bei Abschluss eines Bietungsabkommens oder falls kein Bietungsabkommen geschlossen wurde, bei Versteigerungszuschlag zu zahlen.

2. Fälligkeit der Provisionen

Fällige Provisionen oder Teilbeträge, die 30 Tage nach Entstehung noch nicht an den Makler bezahlt sind, sind von da an mit monatlich 1 % zu verzinsen.

3. Auftragserteilung an Dritte

Wer dem Makler für Dritte einen Auftrag erteilt, wird selbst provisionspflichtig, wenn Maklergebühren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von dem Dritten nicht gezahlt wurden.

4. Tätigkeit für Vertragspartner

Der Auftraggeber hat von dem von ihm beauftragten Makler eine Provision zu zahlen. Unbeschadet dessen kann der Makler auch für den Vertragspartner des Auftraggebers tätig werden und mit ihm eine Provisionszahlung vereinbaren.

5. Anspruch auf Provision bei Nichterfüllung

Der Provisions- oder Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der Vertrag später rückgängig gemacht wird (Rücktritt, Aufhebung, Auflösung), infolge Verschulden eines Vertragspartners durch Aufhebung hinfällig wird, oder sich als rechtsungültig aus einem Grund erweist, den ein Vertragspartner zu vertreten hat.

6. Provisionen bei bekannten Objekten

Eine vom Makler mitgeteilte Gelegenheit zum Vertragsabschluß gilt als bisher unbekannt, wenn nicht innerhalb von 2 Tagen schriftlich die Vorkenntnis nachgewiesen wird.

7. Provisionsübernahme

Bei Vorliegen eines Vorkaufsrechtes verpflichtet sich der Auftraggeber, auf den Vorkaufsberechtigten dahingehend einzuwirken, die fällige Provisionszahlung zu leisten. Unterlässt der Auftraggeber dies, oder übernimmt der Verkaufsberechtigte die Provisionsverpflichtung nicht, so hat der Auftraggeber die für beide Parteien fällige Provision zu zahlen.

8. Verjährung


Wird ein Abschluss, für den Provisionspflicht besteht, dem Makler nicht zur Kenntnis gebracht, so beginnt die Verjährungsfrist des Provisionsanspruches erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Makler von dem Abschluss Kenntnis erhält. Dies gilt auch, wenn der Abschluss irrtümlich für nicht provisionspflichtig gehalten wurde.

9. Ersetzende Geschäfte

Wird nicht der erteilte Auftrag, sondern ein anderes, wie auch immer geartetes Rechtsgeschäft abgeschlossen (wird z. B. anstelle der Vermietung usw. ein Kauf, Einräumung eines Vorkaufsrechtes, Übertragung eines Verfügungsrechtes über eine Immobilie o. ä. vereinbart), so wird die Provision des Ersatzgeschäftes in der üblichen Höhe fällig. Wird der geschlossene Vertrag innerhalb von drei Jahren geändert, so ist die Maklerprovision für das neue Rechtsgeschäft ebenfalls zu zahlen, wenn sie höher liegt
als die Provision des vorher abgeschlossenen Vorgangs.

10. Andere Geschäfte


Andere Immobilengeschäfte mit nachgewiesenen Vertragspartnern sind ebenfalls gebührenpflichtig.

11. Nebenabreden

Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Makler schriftlich bestätigt wurden. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit anderer Bedingungen (Salvatoresche Klausel).

12. Diskretion

Angebote, die der Makler dem Auftraggeber übergibt, darf dieser nur für sich selbst verwenden. Bei indiskreter Behandlung der Angebote, Mitteilungen und unbefugter Weitergabe wird ein Schadenersatz in Höhe der Gesamtprovision fällig,

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

KEHL a. Rh.

14. Haftung

Die Angebote des Maklers basieren auf Angaben des Auftraggebers. Der Makler ist nicht verpflichtet, die

Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann daher keine Gewähr und Haftung übernommen werden.

15. Widerspruch

Wird diesen Geschäftsbedingungen nicht binnen 3 Tagen widersprochen, so gelten sie als anerkannt ohne Widerspruch u. Einrede.